Irreführende Verbraucherauskünfte über die Laufzeit beim Glasfaservertrag

Verbraucherzentrale mahnt die Deutsche Glasfaser ab
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat den Glasfaseranbieter Deutsche Glasfaser wegen irreführender Auskünfte zur Vertragslaufzeit von Glasfaseranschlüssen abgemahnt. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale wurden Verbraucher:innen in mehreren Fällen unzutreffend über den Beginn der Vertragslaufzeit und die daraus resultierenden Kündigungsrechte informiert.
Gegenstand der Abmahnung ist die Auslegung des Beginns der Mindestvertragslaufzeit bei Glasfaserverträgen. In der Praxis vergeht zwischen dem Abschluss eines Glasfaservertrages und der tatsächlichen Freischaltung des Anschlusses häufig eine sehr lange Zeit – nicht selten mehrere Monate, in Einzelfällen sogar mehrere Jahre.
In einem der Verbraucherzentrale vorliegenden Fälle erhielt ein Verbraucher seinen Glasfaseranschluss erst fast vier Jahre nach Vertragsschluss. Auf den monatlichen Rechnungen sowie im Kundenportal war der Beginn der Vertragslaufzeit dennoch nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf das spätere Schaltungsdatum datiert. Der Verbraucher bat den Kundenservice der Deutschen Glasfaser daraufhin um eine Korrektur der Vertragsdaten. Statt einer Korrektur wurde ihm mitgeteilt, dass nach Auffassung der Deutschen Glasfaser die Mindestvertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginne. Zudem wurde erklärt, Beginn und Ende der Vertragslaufzeit seien „systemseitig festgelegt“ und könnten nicht geändert werden.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz steht diese Darstellung nicht im Einklang mit der geltenden Rechtslage. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) klargestellt, dass die Vertragslaufzeit bereits mit dem Abschluss des Vertrages beginnt – unabhängig davon, wann der Anschluss tatsächlich freigeschaltet wird.
Auch der Hinweis auf eine angeblich unveränderbare „systemseitige“ Festlegung der Vertragslaufzeit hält die Verbraucherzentrale für rechtlich bedenklich.
„Dass interne Systeme keine Änderungen zulassen, ist ein organisatorisches Problem des Anbieters und darf nicht zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher gehen“, erklärt Michael Gundall, Referent Technik der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Wir sehen hier eine unzulässige Benachteiligung von Verbraucher:innen, gegen die wir nun rechtlich vorgehen.“
Mit der Abmahnung fordert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz die Deutsche Glasfaser auf, derartige Aussagen künftig zu unterlassen und sicherzustellen, dass Verbraucher:innen auf Rechnungen sowie im Kundenportal die rechtlich zutreffenden Vertragslaufzeiten ausgewiesen bekommen.
Auf unsere Abmahnung hin wurden die Behauptungen des Anbieters gegenüber den Verbrauchern zum Teil korrigiert. Eine Unterlassungserklärung gab die Deutsche Glasfaser nicht ab.
VZ-RLP
Aktuelle Beiträge
2. April 2026
2. April 2026
Events
„Die Scham muss die Seite wechseln!“ (Gisèle Pelicot)
5. April 2026 - 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr
BUNT GEMISCHT
30. Mai 2023
15. November 2023
18. April 2023
18. Dezember 2023
28. Dezember 2024
21. Februar 2026
13. August 2025
24. Juli 2025
10. Februar 2021
2. Dezember 2025
11. Mai 2025
25. Januar 2026
7. August 2023
9. Mai 2024
22. Februar 2026
8. Mai 2023
17. Januar 2026
6. November 2021
17. Mai 2024
8. Oktober 2024
20. März 2023
2. September 2024
4. Mai 2022
7. Dezember 2025
13. April 2021
13. Dezember 2025
5. Januar 2026
8. Februar 2025
3. Juli 2023
25. Januar 2026
22. Juni 2023
3. Februar 2025
23. November 2023
24. Januar 2026




