Kaiserslautern – Änderung der Elektrokleinstfahrzeugverordnung zum 01. April 2026

Neue Regelungen für Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern
Die Elektrokleinstfahrzeugverordnung (EKV) sowie weitere straßenrechtliche Regelungen sind durch die Bundesregierung angepasst worden. Dadurch sollen Verkehrszeichenregelungen vereinfacht und Rechtssicherheit für die Kommunen geschaffen werden. Die Neuerungen treten bereits ab dem 01. April 2026 in Kraft.
Für die Kommunen ist die Klarstellung positiv und wichtig, dass das stationsunabhängige Vermieten von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen kein zulässiges Parken im Sinne der StVO ist. Städte und Kommunen können damit die Regeln zum Abstellen der Fahrzeuge in Sondernutzungsvereinbarungen festlegen – bisher war dies juristisch umstritten. Die Novelle schafft hier Rechtssicherheit für die Kommunen. Bereits im Jahr 2024 hat die Stadtverwaltung Kaiserslautern mit der Aufnahme der Miet-E-Scooter in die Sondernutzungssatzung diesen Weg gewählt, um die Sharing-Systeme verträglich in den Verkehrsraum zu integrieren. Dies ist nun auch gesetzlich abgesichert.
Aufgrund der EKV werden E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge bei Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen zukünftig wie Pedelecs und Fahrräder behandelt. Die Benutzung für Elektrokleinstfahrzeuge muss daher ab dem 01. April 2026 nicht mehr mit einem Zusatzzeichen freigegeben werden. „Rad frei“ bedeutet dann auch „E-Scooter frei“. Dies bedeutet, dass Gehwege und Fußgängerzonen, die für den Radverkehr freigegeben sind, dann auch von E-Scootern legal befahren werden dürfen.
Die Stadtverwaltung Kaiserslautern sieht diese Regelung jedoch kritisch. E-Scooter sind Kraftfahrzeuge, die auf Verkehrsflächen, die dem Fußverkehr vorbehalten sind, aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zugelassen werden sollten. Daher hat die Stadtverwaltung bereits geprüft, inwieweit die neue Gesetzesgrundlage mit den Regelungen im Stadtgebiet verträglich ist, und ein Konzept für die Anpassung der straßenverkehrsrechtlichen Beschilderungen erarbeitet.
Kernpunkt ist, dass die Fußgängerzonen in der Innenstadt weiterhin von E-Scootern nicht befahren werden dürfen. Dies soll auch für alle für den Radverkehr freigegebenen Gehwege gelten, bei denen eine Mitbenutzung der Straße für E-Scooter als verträglich bewertet wird. Sowohl in der Fußgängerzone als auch an den betroffenen Gehwegen wird daher ein zusätzliches Verbotsschild für Elektrokleinstfahrzeuge zeitnah montiert.
Als unproblematisch sieht die Verwaltung hingegen die Nutzung der im Gegenverkehr für Radverkehr freigegebenen Einbahnstraßen durch E-Scooter an. Hier wird keine zusätzliche Beschilderung erforderlich.
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass das Verwarnungsgeld für E-Scooter beim Befahren von nicht freigegebenen Gehwegen an das für den Radverkehr angeglichen wird und sich dadurch erhöht. Zudem soll das Verwarnungsgeld für das Fahren mit mehreren Personen auf einem Fahrzeug auf 25 Euro erhöht werden. Einen weiteren Gesetzentwurf hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Dezember 2025 vorgelegt. Damit sollen Geschädigte es bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten.
Stadt Kaiserslautern
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