Grenzwert für THC im Straßenverkehr

Nach Cannabis-Legalisierung
txn. Nach der Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat der Bundesrat Anfang Juli eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zugestimmt: Der Grenzwert für Tetrahydrocannabinol (kurz: THC) im Blutserum von Autofahrern wurde von 1 Nanogramm pro Milliliter auf 3,5 ng/ml erhöht. Die Anpassung entspricht etwa einem Alkoholwert von 0,2 Promille und soll die Rechtsprechung vereinfachen sowie eine klarere Linie im Umgang mit THC im Straßenverkehr schaffen.
„Trotz der neuen Grenzwerte bleibt die Gesetzgebung für Fahranfänger und junge Fahrer unter 21 Jahren jedoch weiterhin streng“, so Thiess Johannssen von den Itzehoer Versicherungen. „Für beide Gruppen gilt ein absolutes Alkohol- und Cannabisverbot am Steuer.“ Verstöße werden mit einem Bußgeld von 250 Euro geahndet.
Werden Autofahrer mit einer THC-Konzentration von 3,5 ng/ml oder mehr erwischt, wird es noch teurer: Mindestens 500 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot sind die Konsequenzen. Wer bereits Punkte in Flensburg hat, muss bis zu 1.500 Euro zahlen und mit einem dreimonatigen Fahrverbot rechnen. „Wer unter THC-Einfluss einen Unfall verursacht, gefährdet zudem seinen Versicherungsschutz“, weiß Johannssen. „Die Kaskoversicherung kann Leistungen kürzen oder sogar vollständig versagen.“
Wie schnell der THC-Grenzwert nach dem Konsum abfällt, hängt von diversen Faktoren an. Die Häufigkeit des Konsums spielt ebenso eine Rolle wie der individuelle Stoffwechsel. Direkt nach dem Konsum liegt der THC-Wert bei rund150 ng/ml. In der Regel sinkt er innerhalb von acht Stunden auf unter 1 ng/ml. Personen, die häufig oder dauerhaft konsumieren, können jedoch über längere Zeiträume hinweg eine erhöhte THC-Konzentration aufweisen.
Weitere Informationen auch unter www.itzehoer.de
txn-Foto: Adin/adobestock/Itzehoer
Schlagwörter: Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, Cannabis-Legalisierung, txn|
Aktuelle Beiträge
18. April 2026
18. April 2026
17. April 2026
Events
Oldtimerwandern an der südlichen Weinstraße zum Tag des offenen Denkmals
12. September 2026 - 10:00 Uhr bis 13. September 2026 - 23:59 Uhr
BUNT GEMISCHT
21. Juli 2023
20. April 2025
8. Mai 2023
28. November 2025
15. November 2025
29. Januar 2021
18. Januar 2026
5. Oktober 2025
25. Mai 2025
11. Dezember 2024
1. Dezember 2025
1. Januar 2025
24. Februar 2025
25. Juli 2023
19. Januar 2025
5. April 2026
10. Juli 2023
15. März 2020
13. Dezember 2025
1. September 2024
2. November 2025
30. Dezember 2025
11. April 2026
23. November 2023
10. August 2023
1. Dezember 2025
28. November 2025
19. Oktober 2025
14. Februar 2026
13. August 2020
1. März 2026
21. Juni 2025
8. Februar 2025
24. Juli 2024
11. September 2024
21. Juli 2023



