Keine Verlängerung des Abo-Vertrags, nur weil Raten offen sind

Gericht gibt Verbraucherzentrale recht
- Die Behauptungen der PVZ (Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG), wonach ein Abo-Vertrag bei Nichtzahlung unterbrochen wird und sich dadurch verlängert, sind irreführend.
- Der Kündigungstermin verschiebt sich nicht durch eine Nichtzahlung.
- Auch die Aussage der PVZ, sie habe „nur auf Anweisung gehandelt“, entlastet sie nicht.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. hat gegen die falsche Rechtsauffassung der Pressevertriebszentrale (PVZ) geklagt – und vor dem Landgericht Lübeck Recht bekommen (Urteil des LG Lübeck vom 15.07.2025, Az. 13 O 35/24). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Der Fall:
Eine Verbraucherin hatte ein Zeitschriften-Abo abgeschlossen. Als sie das Abo kündigte, erhielt sie von der PVZ folgende E-Mail: „Da Sie Ihre Bezugsgebühren nicht bezahlt haben, wurde die Belieferung vorübergehend eingestellt. Die Zeit der Unterbrechung wird nicht berechnet, sie führt jedoch zur Verschiebung des Kündigungstermins. Die Belieferung wird wieder aufgenommen, sobald Sie den Rückstand ausgeglichen haben. Die Kündigung wird Ihnen bestätigt, sobald Ihre Zahlung bei uns eingegangen ist.“
Das Landgericht Lübeck stellte klar: Ein Zeitschriften-Abo wird in der Regel für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen – inklusive Lieferung. Eine Verlängerung tritt nur ein, wenn der Vertrag sich durch eine entsprechende Klausel in den AGB bei nicht rechtzeitiger Kündigung automatisch verlängert.
Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherin jedoch fristgerecht gekündigt. Eine Vertragsverlängerung aufgrund von Nichtzahlung ist rechtlich unzulässig. Die gegenteilige Darstellung der PVZ sei daher irreführend.
Die PVZ erklärte, sie habe das Schreiben lediglich „auf Anweisung“ im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit als Auftragsverarbeiter erstellt. Sie verwies dazu auf folgenden Hinweis im Schreiben: „Dieses Schreiben wurde auf Anweisung im Rahmen unserer Verwaltungstätigkeit als Auftragsverarbeiter für Ihren Vertragspartner, die Firma ….., erstellt.“ Das Gericht bewertete dies jedoch anders: „Die Beklagte ist im eigenen Namen aufgetreten und hat eine eigene geschäftliche Handlung, nämlich den Hinweis, getroffen“, so das Landgericht Lübeck. Daher, so das Gericht weiter, haftet die PVZ für den Inhalt des Schreibens.
VZ-RLP
Aktuelle Beiträge
4. März 2026
Events
KATRIN GÖRING-ECKARDT – „Deutschland, lass uns reden“
10. März 2026 - 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr
BUNT GEMISCHT
1. Dezember 2025
11. Juli 2023
9. August 2023
14. Juli 2023
23. Januar 2025
23. November 2025
3. Mai 2024
4. Juni 2025
28. September 2025
26. Februar 2024
1. März 2025
7. Mai 2021
31. Januar 2025
4. März 2024
15. Juni 2025
5. Juli 2023
21. Juli 2023
21. April 2024
6. November 2023
19. September 2023
1. Dezember 2025
18. März 2021
25. Juni 2024
29. Mai 2025
23. Februar 2025
24. März 2025
9. November 2021
17. Mai 2024
23. Juli 2025
15. März 2023
25. Januar 2026
10. August 2023
30. Mai 2023
9. August 2023
3. Januar 2024
8. April 2021
30. November 2025
20. Juni 2023
26. Januar 2026
15. November 2023
24. Mai 2025


