Keine Verlängerung des Abo-Vertrags, nur weil Raten offen sind

Gericht gibt Verbraucherzentrale recht
- Die Behauptungen der PVZ (Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG), wonach ein Abo-Vertrag bei Nichtzahlung unterbrochen wird und sich dadurch verlängert, sind irreführend.
- Der Kündigungstermin verschiebt sich nicht durch eine Nichtzahlung.
- Auch die Aussage der PVZ, sie habe „nur auf Anweisung gehandelt“, entlastet sie nicht.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. hat gegen die falsche Rechtsauffassung der Pressevertriebszentrale (PVZ) geklagt – und vor dem Landgericht Lübeck Recht bekommen (Urteil des LG Lübeck vom 15.07.2025, Az. 13 O 35/24). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Der Fall:
Eine Verbraucherin hatte ein Zeitschriften-Abo abgeschlossen. Als sie das Abo kündigte, erhielt sie von der PVZ folgende E-Mail: „Da Sie Ihre Bezugsgebühren nicht bezahlt haben, wurde die Belieferung vorübergehend eingestellt. Die Zeit der Unterbrechung wird nicht berechnet, sie führt jedoch zur Verschiebung des Kündigungstermins. Die Belieferung wird wieder aufgenommen, sobald Sie den Rückstand ausgeglichen haben. Die Kündigung wird Ihnen bestätigt, sobald Ihre Zahlung bei uns eingegangen ist.“
Das Landgericht Lübeck stellte klar: Ein Zeitschriften-Abo wird in der Regel für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen – inklusive Lieferung. Eine Verlängerung tritt nur ein, wenn der Vertrag sich durch eine entsprechende Klausel in den AGB bei nicht rechtzeitiger Kündigung automatisch verlängert.
Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherin jedoch fristgerecht gekündigt. Eine Vertragsverlängerung aufgrund von Nichtzahlung ist rechtlich unzulässig. Die gegenteilige Darstellung der PVZ sei daher irreführend.
Die PVZ erklärte, sie habe das Schreiben lediglich „auf Anweisung“ im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit als Auftragsverarbeiter erstellt. Sie verwies dazu auf folgenden Hinweis im Schreiben: „Dieses Schreiben wurde auf Anweisung im Rahmen unserer Verwaltungstätigkeit als Auftragsverarbeiter für Ihren Vertragspartner, die Firma ….., erstellt.“ Das Gericht bewertete dies jedoch anders: „Die Beklagte ist im eigenen Namen aufgetreten und hat eine eigene geschäftliche Handlung, nämlich den Hinweis, getroffen“, so das Landgericht Lübeck. Daher, so das Gericht weiter, haftet die PVZ für den Inhalt des Schreibens.
VZ-RLP
Aktuelle Beiträge
2. Dezember 2025
2. Dezember 2025
2. Dezember 2025
Events
„Der Weihnachtsapfel“
13. Dezember 2025 - 15:00 Uhr bis 23:59 Uhr
BUNT GEMISCHT
9. November 2021
12. April 2025
20. Februar 2024
29. August 2023
8. Februar 2023
8. Januar 2025
9. Juni 2025
12. Januar 2024
11. Dezember 2024
16. Dezember 2024
24. Mai 2025
24. August 2023
26. September 2023
5. Oktober 2025
11. Dezember 2024
10. Dezember 2024
26. Juli 2025
19. Dezember 2022
16. Januar 2025
24. April 2020
23. Februar 2025
25. Juli 2023
1. Juni 2021
29. November 2025
24. Februar 2025
13. April 2021
11. August 2023
15. Juni 2023
12. Dezember 2024
3. Mai 2024
29. November 2025
10. August 2025
10. August 2023
17. Januar 2025
9. August 2023
4. Juli 2023
20. April 2025
26. April 2023
11. August 2023
28. November 2025
27. Februar 2025
7. August 2023



