OLG Koblenz stärkt Verbraucherrechte

Viagogo muss Kontaktmöglichkeiten verbessern
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat vor dem Oberlandesgericht Koblenz einen Erfolg gegen die Ticketplattform Viagogo erzielt. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und stellte klar, dass Verbraucher:innen einen einfachen und unmittelbaren Zugang zu Kontaktmöglichkeiten haben müssen.
Nach dem Urteil des OLG Koblenz vom 05.02.2026 (Az. 2 UKI 5/24) verstößt die bisherige Gestaltung der Webseite von Viagogo gegen gesetzliche Informationspflichten. Insbesondere wurde beanstandet, dass eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme für Verbraucher:innen weder leicht auffindbar noch eindeutig als allgemeiner Kontaktweg erkennbar war.
Das Gericht stellte fest, dass Unternehmen verpflichtet sind, eine leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und nicht einschränkend gestaltete E-Mail-Adresse bereitzustellen. Eine versteckte oder nur über mehrere Zwischenschritte erreichbare Kontaktmöglichkeit genügt diesen Anforderungen nicht. Ebenso darf eine E-Mail-Adresse nicht durch ihre Bezeichnung den Eindruck erwecken, nur für bestimmte Anliegen zuständig zu sein.
Die rechtliche Ausgangslage ist dabei nicht neu: Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich bereits seit Langem aus den gesetzlichen Informationspflichten für Diensteanbieter. Gleichwohl kommt dem Urteil Bedeutung zu, da es die bestehenden Maßstäbe konkretisiert und deren Anwendung auf die Gestaltung moderner Online-Plattformen klarstellt.
Darüber hinaus entschied das Gericht, dass alternative Kontaktmöglichkeiten – wie etwa Chatfunktionen – eine solche E-Mail-Adresse nicht ersetzen können. Verbraucher:innen müssen weiterhin die Möglichkeit haben, sich unkompliziert per E-Mail an das Unternehmen zu wenden.
„Unternehmen müssen für Verbraucherinnen und Verbraucher erreichbar sein – und zwar ohne Umwege und ohne irreführende Gestaltung“, sagt Stefan Brandt von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Wer Kontaktmöglichkeiten versteckt oder einschränkt, verstößt gegen geltendes Recht.“
Das Urteil ist rechtskräftig; eine Revision wurde nicht zugelassen. Damit setzt das Oberlandesgericht ein klares Signal für transparente und verbraucherfreundliche Online-Angebote.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz sieht in der Entscheidung eine wichtige Klarstellung für den digitalen Verbraucherschutz. Anbieter von Online-Diensten sind gehalten, ihre Kontaktangaben im Impressum gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) entsprechend anzupassen.
VZ-RLP
Aktuelle Beiträge
8. Juli 2026
Events
Stephan Graf v. Bothmer: Nosferatu Stummfilmkonzert
9. Oktober 2026 - 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr
BUNT GEMISCHT
3. Februar 2026
25. Juli 2025
4. März 2024
22. Juni 2021
6. April 2021
20. Juli 2023
17. August 2025
19. September 2023
15. November 2025
3. Februar 2025
4. Juli 2023
26. Oktober 2025
2. August 2023
24. April 2020
25. Juli 2023
22. Juni 2026
25. Mai 2025
3. Mai 2026
18. August 2023
23. Februar 2025
29. November 2023
9. Mai 2024
21. Juni 2026
15. November 2024
31. August 2023
14. September 2025
15. März 2023
11. Februar 2021
6. Januar 2026
24. November 2025
6. April 2026
30. März 2023
9. März 2021
28. November 2025
5. Oktober 2025
19. Januar 2025
1. Dezember 2025
13. Oktober 2024




