Glasfaservertrag-Kündigung verweigert

Verbraucherzentrale mahnt die Westconnect GmbH ab
Irreführende Kündigungsauskünfte: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mahnt Glasfaseranbieter Westconnect GmbH ab.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat den Glasfaseranbieter Westconnect GmbH wegen irreführender Antworten auf Kundenkündigungen abgemahnt. In mehreren Fällen hatte das Unternehmen Verbraucher: innen nach Meinung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. unzutreffend über ihre vertraglichen Rechte informiert.
Gegenstand der Abmahnung ist die Auslegung des Beginns der Vertragslaufzeit bei Glasfaserverträgen und der damit verbundenen Kündigungsfristen. In vielen Fällen liegen zwischen der Vertragsbestätigung und einer funktionsfähigen Schaltung am Netz viele Monate. Ein Verbraucher, der nach fast 24 Monaten nach Abschluss des Glasfaseranschlussvertrages seinen Anschluss immer noch nicht geschaltet bekommen hatte, wollte diesen kündigen, ausgehend von einer Kündigungsfrist von 24 Monaten ab Vertragsschluss. Die Westconnect GmbH lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, dass die Kündigungsfristen erst mit der Schaltung des Vertrages beginnen, sodass der Verbraucher seit der Schaltung noch weitere 24 Monate an den Vertrag gebunden sei.
Ähnlich erging es einer Verbraucherin, die zwei Jahre nach Vertragsschluss auf ihren Anschluss warten musste und den Vertrag dann kündigen wollte. Auch in diesem Fall wurde die Kündigung, mit der Begründung, dass der Vertrag gerade erst mit der Schaltung begonnen hat, zum Wunschtermin abgelehnt.
Bei einem anderen Verbraucher, der nach zwei Jahren seinen Vertrag kündigen wollte, hat die Westconnect GmbH erwidert, dass kein Widerrufsrecht bestehe, da die Widerrufsfrist abgelaufen sei.
Die Auffassung der Westconnect GmbH bezüglich des Beginns der Vertragslaufzeit steht nach Ansicht der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz im Widerspruch zur geltenden Rechtslage und zur Rechtsprechung. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2025 (Az. 10 UKI 1/224), die zwischenzeitlich vom BGH mit Urteil vom 8. Januar 2026 – III ZR 8/25 bestätigt wurde, klargestellt, dass ein Vertrag den Verbraucher bereits ab seinem Abschluss bindet und nicht erst ab Beginn des Leistungsaustauschs. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, Verbraucher:innen vor einer übermäßig langen Bindung zu schützen, die ihre Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da dieser regelmäßig eindeutig feststeht, während der Beginn der Leistungserbringung oft ungewiss ist.
Auch darf nach Ansicht der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz auf eine Kündigung nicht mit dem Hinweis auf das fehlende Widerrufsrecht erwidert werden, weil das Kündigungsrecht unabhängig vom Widerrufsrecht besteht und Verbraucher:innen dadurch von einer Vertragsbeendigung abgehalten werden könnten.
„Unternehmen dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht durch unzutreffende Hinweise zur Vertragslaufzeit oder zum Widerrufsrecht von einer wirksamen Kündigung abhalten“, so Stefan Brandt von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Verträge binden rechtlich ab ihrem Abschluss – das ist durch die Rechtsprechung eindeutig geklärt.“
Mit der Abmahnung fordert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz die Westconnect GmbH auf, solche ihrer Meinung nach irreführenden Aussagen künftig zu unterlassen und Verbraucher:innen korrekt über ihre Rechte zu informieren.
VZ-RLP
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