Das ändert sich 2026 beim Thema Umwelt – Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Gegen Greenwashing: Strengere Regeln für Umweltwerbung
Viele Unternehmen versehen ihre Produkte mit Umweltaussagen wie „nachhaltig“, „recycelbar“ oder „bienenfreundlich“, häufig ohne ausreichende oder überprüfbare Belege. Dieses sogenannte Greenwashing soll künftig durch die Europäische Union unterbunden werden. Bereits im März 2024 trat die Richtlinie „Empowering consumers for the green transition“ (EmpCo) in Kraft, die bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt und ab dem 27. September 2026 angewendet werden muss.
Die neuen Vorgaben verpflichten Unternehmen dazu, dass umweltbezogene Aussagen eindeutig, messbar und überprüfbar sein müssen. Selbst entworfene Siegel ohne nachvollziehbare Kriterien und unabhängige Zertifizierung sind künftig nicht mehr erlaubt. Zudem werden produktbezogene Klimaaussagen, die ausschließlich auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, als unlautere Praktiken eingestuft und stark eingeschränkt. Ziel ist es, verlässliche Umweltinformationen zu fördern und Verbraucher:innen einen nachhaltigeren Konsum zu ermöglichen.
E-Zigaretten: Rückgabe an allen Verkaufsstellen
Die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) soll es Verbraucher:innen künftig erleichtern, kleine Elektrogeräte zurückzugeben. Sammelstellen im Einzelhandel werden dafür einheitlich gekennzeichnet, sodass sie besser erkennbar sind. Zusätzlich wird eine Rücknahmepflicht für elektronische Zigaretten eingeführt. Kioske, Tankstellen und alle weiteren Verkaufsstellen von E-Zigaretten – sowohl Einweg- als auch Mehrwegprodukte sowie Tabakerhitzer – müssen künftig ausgediente Geräte zurücknehmen, unabhängig davon, ob ein Neukauf erfolgt. In den Geschäften ist zudem eine klare Information über die Rücknahme vorgeschrieben.
Die Rücknahmestellen müssen bis spätestens 30. Juni eingerichtet sein. Hintergrund ist, dass insbesondere Einweg-E-Zigaretten häufig nicht als Elektroartikel erkannt und unsachgemäß entsorgt werden. Die darin enthaltenen Batterien bergen ein erhebliches Brandrisiko und stellen zudem eine Umweltbelastung dar. Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz tritt am 1. Januar in Kraft.
Bessere Rückgabemöglichkeiten für E-Bike- und Scooter-Batterien
Zum 1. Januar 2026 tritt das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in Kraft und löst das bisherige Batteriegesetz ab. Hintergrund sind neue europäische Vorgaben, die eine bessere Rückgabe und Entsorgung von Batterien sicherstellen sollen. Für Verbraucher:innen bedeutet dies erweiterte Möglichkeiten, nicht mehr funktionierende Batterien aus E-Bikes und E-Scootern zurückzugeben.
Künftig sind sowohl kommunale Wertstoffhöfe als auch der Fachhandel verpflichtet, Batterien aus sogenannten leichten Verkehrsmitteln anzunehmen. Diese Rücknahmepflicht gilt ebenso für den Onlinehandel. Ziel der Neuregelung ist es, den wachsenden Anteil an lithiumhaltigen Batterien einer fachgerechten Entsorgung und dem Recycling zuzuführen und damit Umwelt- und Sicherheitsrisiken zu verringern.
Bisphenol A in Lebensmittelverpackungen weitgehend verboten
Bisphenol A (BPA) ist ein chemischer Stoff, der in der Industrie zur Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Polycarbonat-Kunststoffen und für Beschichtungen eingesetzt wird. Er findet sich unter anderem in Verpackungen, Trinkflaschen und Konservendosen. Kritisch bewertet wird BPA vor allem wegen seiner hormonähnlichen Wirkung im menschlichen Körper. Besonders gefährdet sind Neugeborene und Säuglinge, weshalb bereits seit 2011 die Herstellung von Babyfläschchen aus Polycarbonat mit BPA EU-weit verboten ist.
Am 20. Juli 2026 endet die Übergangsfrist für die 2025 in Kraft getretene EU-Verordnung 2024/3190, die die Verwendung von Bisphenolen deutlich einschränkt. Anlass war eine drastische Absenkung der als unbedenklich geltenden Aufnahmemenge durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit im Jahr 2023. Künftig dürfen hormonell schädigende Bisphenole nicht mehr in Verpackungen und Gegenständen verwendet werden, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.
Mehrwegbehältnisse mit BPA dürfen ab Juli 2026 nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden, bereits vorhandene Produkte dürfen jedoch noch bis Januar 2029 verkauft werden. Für viele Einwegverpackungen gelten ähnlich lange Übergangsfristen. Damit wird die Verwendung von Bisphenolen in Lebensmittelkontaktmaterialien erstmals umfassend beschränkt.
Neue Grenzwerte für PFAS im Trinkwasser
Ab dem 12. Januar 2026 treten neue Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) im Trinkwasser in Kraft. Diese Chemikalien werden aufgrund ihrer wasser-, schmutz- und fettabweisenden Eigenschaften in zahlreichen Produkten eingesetzt und gelten als „Ewigkeitschemikalien“, da sie in der Umwelt, der Nahrungskette und im menschlichen Körper praktisch nicht abbaubar sind.
Für eine Gruppe von 20 PFAS-Substanzen gilt künftig ein Summengrenzwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter (µg/L). Zusätzlich sieht die Trinkwasserverordnung ab 2028 für vier besonders relevante Substanzen (PFHxS, PFOS, PFOA und PFNA) einen strengeren Grenzwert von 0,02 µg/L vor. Die Wasserversorger sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorgaben zu überwachen und bei Bedarf in zusätzliche Filtertechnologien zu investieren.
Erweiterte Kennzeichnungspflicht für allergieauslösende Duftstoffe
Zwischen ein und neun Prozent der Bevölkerung in der Europäischen Union reagieren mit einer Kontaktallergie auf bestimmte Duftstoffe. Bei sensibilisierten Personen können lebenslang Beschwerden wie Juckreiz, Hautausschlag, Rötungen und Schwellungen auftreten. Um Betroffenen die Vermeidung problematischer Stoffe zu erleichtern, wird die Kennzeichnungspflicht für Kosmetika erweitert.
Ab August 2026 müssen zusätzlich zu den bisher 24 deklarationspflichtigen Duftstoffen weitere 56 einzeln angegeben werden. Die Pflicht gilt bei Konzentrationen von mehr als 0,001 Prozent in Produkten, die auf der Haut verbleiben, wie Cremes, Lotionen, Sonnenschutz oder Make-up. Für Produkte, die abgespült werden – etwa Shampoos, Duschgels und Seifen – greift die Kennzeichnungspflicht ab einer Konzentration über 0,01 Prozent.
Zunächst gilt die erweiterte Pflicht nur für neu auf den Markt gebrachte Produkte. Ab August 2028 müssen dann alle Kosmetikprodukte im Handel entsprechend gekennzeichnet sein.
Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
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