Kaiserslautern – Bundesgesetz löst kommunale Verfügung zu Lachgas-Verbot ab

Kaiserslautern als Vorreiter: Deutlich weniger Lachgas-Kartuschen im Stadtgebiet
Was lange frei verfügbar war, unterliegt nun klaren Regeln: Seit dem 12. April 2026 gilt bundesweit eine verschärfte Regulierung für Lachgas und sogenannte „K.O.-Tropfen“. Mit der Änderung des „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ (NpSG) reagiert der Gesetzgeber auf zunehmenden Missbrauch – mit dem Ziel, insbesondere Kinder und Jugendliche besser zu schützen.
Verboten ist der Verkauf von Lachgas, wenn die Füllmenge eines Behälters 8,4 Gramm überschreitet oder wenn mehr als zehn Kartuschen mit jeweils bis zu 8,4 Gramm abgegeben werden. Zudem ist die Abgabe an Minderjährige sowie der Besitz durch Minderjährige grundsätzlich untersagt. Auch der Versandhandel und der Verkauf über Automaten sind nicht mehr zulässig.
Die neuen bundesrechtlichen Vorgaben knüpfen an Erfahrungen an, die in Kaiserslautern bereits seit etwa einem Jahr gesammelt werden: Die Stadt hatte im vergangenen Jahr – als erste Kommune in Rheinland-Pfalz – mit einer Allgemeinverfügung den Verkauf von Lachgas an Minderjährige untersagt und damit eine rechtliche Lücke auf kommunaler Ebene geschlossen, solange eine bundesweite Regelung noch ausstand.
Die Allgemeinverfügung wurde an bekannte Abgabestellen wie Kioske und Verkaufsstellen von Kartuschen übermittelt. Nach Angaben des Ordnungsamts wurden im Anschluss keine Verstöße festgestellt. Auch die Stadtbildpflege verzeichnet seitdem einen deutlichen Rückgang: Das Aufkommen leerer Lachgas-Kartuschen im öffentlichen Raum ist um rund 70 bis 80 Prozent gesunken.
Besonders auffällig ist die Entwicklung an klassischen Brennpunkten wie Schulumfeldern, Spielplätzen oder zentralen Plätzen wie dem Messeplatz. Dort wurden zuvor regelmäßig größere Mengen leerer Behälter gefunden. Die Maßnahme wird daher insgesamt als großer Erfolg wahrgenommen.
Bürgermeister Manfred Schulz bewertet diese Entwicklung positiv und begrüßt die Entscheidung des Bundes ausdrücklich: „Es bestätigt uns in der Einschätzung, damals die richtige Entscheidung getroffen zu haben, insbesondere zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“, betont er und führt weiter aus: „Unsere Erfahrungen zeigen, dass klare Regeln eine deutliche Wirkung erzielen und den Missbrauch im öffentlichen Raum deutlich reduzieren können. Dass nun eine bundesweite Regelung in Kraft tritt, ist ein konsequenter und wichtiger Schritt.“
Das NpSG umfasst darüber hinaus nun auch die Stoffe Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO), die häufig als „K.O.-Tropfen“ missbraucht werden. Herstellung, Handel und Inverkehrbringen sind künftig verboten, sofern die Konzentration dieser Stoffe 20 Prozent übersteigt.
Von den Verboten ausgenommen bleibt die Nutzung der Stoffe für gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Zwecke sowie deren Einsatz als Arzneimittel oder Medizinprodukte.
Die Durchsetzung der neuen Vorschriften obliegt weiterhin insbesondere Polizei und Zoll.
Der Fund von Lachgaskartuschen ist seit der Enführung der Allgemeinverfügung im Frühjahr 2025 deutlich zurück gegangen. (c) Stadt Kaiserslautern
BUNT GEMISCHT
17. Januar 2025
26. Dezember 2025
14. Februar 2026
7. September 2023
20. September 2025
10. Dezember 2024
7. Februar 2026
6. Juli 2025
8. Mai 2023
18. Juli 2023
7. Juni 2025
4. April 2020
26. Oktober 2025
5. August 2024
26. Januar 2026
21. November 2021
7. August 2023
28. Juni 2025
10. August 2023
26. November 2025
10. Mai 2023
29. August 2025
3. Juli 2023
6. September 2025
19. April 2021
14. August 2020
13. April 2024
26. August 2023
1. Januar 2025
25. April 2023
14. August 2024
4. November 2024
31. März 2025
14. Dezember 2025
27. September 2025
12. Juli 2022
22. Dezember 2025


