Irreführende Verbraucherauskünfte über die Laufzeit beim Glasfaservertrag

Verbraucherzentrale mahnt die Deutsche Glasfaser ab
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat den Glasfaseranbieter Deutsche Glasfaser wegen irreführender Auskünfte zur Vertragslaufzeit von Glasfaseranschlüssen abgemahnt. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale wurden Verbraucher:innen in mehreren Fällen unzutreffend über den Beginn der Vertragslaufzeit und die daraus resultierenden Kündigungsrechte informiert.
Gegenstand der Abmahnung ist die Auslegung des Beginns der Mindestvertragslaufzeit bei Glasfaserverträgen. In der Praxis vergeht zwischen dem Abschluss eines Glasfaservertrages und der tatsächlichen Freischaltung des Anschlusses häufig eine sehr lange Zeit – nicht selten mehrere Monate, in Einzelfällen sogar mehrere Jahre.
In einem der Verbraucherzentrale vorliegenden Fälle erhielt ein Verbraucher seinen Glasfaseranschluss erst fast vier Jahre nach Vertragsschluss. Auf den monatlichen Rechnungen sowie im Kundenportal war der Beginn der Vertragslaufzeit dennoch nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf das spätere Schaltungsdatum datiert. Der Verbraucher bat den Kundenservice der Deutschen Glasfaser daraufhin um eine Korrektur der Vertragsdaten. Statt einer Korrektur wurde ihm mitgeteilt, dass nach Auffassung der Deutschen Glasfaser die Mindestvertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginne. Zudem wurde erklärt, Beginn und Ende der Vertragslaufzeit seien „systemseitig festgelegt“ und könnten nicht geändert werden.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz steht diese Darstellung nicht im Einklang mit der geltenden Rechtslage. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) klargestellt, dass die Vertragslaufzeit bereits mit dem Abschluss des Vertrages beginnt – unabhängig davon, wann der Anschluss tatsächlich freigeschaltet wird.
Auch der Hinweis auf eine angeblich unveränderbare „systemseitige“ Festlegung der Vertragslaufzeit hält die Verbraucherzentrale für rechtlich bedenklich.
„Dass interne Systeme keine Änderungen zulassen, ist ein organisatorisches Problem des Anbieters und darf nicht zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher gehen“, erklärt Michael Gundall, Referent Technik der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Wir sehen hier eine unzulässige Benachteiligung von Verbraucher:innen, gegen die wir nun rechtlich vorgehen.“
Mit der Abmahnung fordert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz die Deutsche Glasfaser auf, derartige Aussagen künftig zu unterlassen und sicherzustellen, dass Verbraucher:innen auf Rechnungen sowie im Kundenportal die rechtlich zutreffenden Vertragslaufzeiten ausgewiesen bekommen.
Auf unsere Abmahnung hin wurden die Behauptungen des Anbieters gegenüber den Verbrauchern zum Teil korrigiert. Eine Unterlassungserklärung gab die Deutsche Glasfaser nicht ab.
VZ-RLP
Aktuelle Beiträge
26. Juni 2026
Events
Oldtimerwandern an der südlichen Weinstraße zum Tag des offenen Denkmals
12. September 2026 - 10:00 Uhr bis 13. September 2026 - 23:59 Uhr
BUNT GEMISCHT
23. März 2021
10. Mai 2023
3. März 2025
28. November 2025
20. Dezember 2025
21. Juli 2025
1. Juni 2025
14. Juni 2026
26. September 2023
25. Januar 2026
7. September 2023
3. Juli 2023
3. April 2023
2. Februar 2025
14. März 2026
4. August 2023
25. November 2025
9. Juni 2020
30. März 2023
28. April 2021
4. September 2024
21. September 2025
16. Mai 2026
29. März 2026
10. Dezember 2024
8. August 2023
17. Mai 2024
3. Februar 2025

