Das ändert sich 2026 beim Thema Pflege – Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Neue Frist für Pflichtberatungsbesuche in der Pflege

Mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) treten wichtige Neuerungen für pflegebedürftige Menschen in Kraft. Bei Pflegegrad 4 und 5 gilt künftig derselbe Rhythmus für Pflichtberatungsbesuche wie bereits für die Pflegegrade 2 und 3: nur noch halbjährlich. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann der Beratungsbesuch jedoch weiterhin vierteljährlich stattfinden.

Die Pflichtberatungsbesuche dienen dazu, die Versorgung der Pflegebedürftigen sicherzustellen und gleichzeitig die Betroffenen sowie ihre Angehörigen zu unterstützen. Dabei können zusätzliche Hilfs- und Entlastungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, um die Pflege im Alltag zu erleichtern.

Wann diese Änderung in Kraft tritt, ist offen. Denn das BEEP liegt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat (Stand 27.11.2025).

Weiterführende Informationen:


Pflegekasse hat mehr Zeit für die Pflegebegutachtung

Pflegekassen sind verpflichtet, innerhalb von 25 Arbeitstagen über einen beantragten Pflegegrad zu entscheiden. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann. Liegt der Grund für die Verzögerung nicht im Verantwortungsbereich der Pflegekasse, etwa durch einen Krankenhausaufenthalt der betroffenen Person, wird die Frist gehemmt und damit vorübergehend ausgesetzt.

Sobald der Hinderungsgrund entfällt, haben die Pflegekassen zusätzlich bis zu 15 Arbeitstage Zeit, um die Begutachtung abzuschließen. Dadurch kann sich die Dauer bis zur endgültigen Entscheidung über einen Antrag verlängern. Bislang lief die ursprünglich angesetzte Frist ohne zusätzliche Tage weiter.

Wann diese Änderung in Kraft tritt, ist offen. Denn das BEEP liegt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat (Stand 27.11.2025).


Kürzere Fristen bei der Abrechnung der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege greift, wenn die reguläre Pflegeperson beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub ausfällt und eine Ersatzkraft einspringt. Ein vorheriger Antrag bei der Pflegekasse ist weiterhin nicht erforderlich, allerdings müssen die entstandenen Kosten nachträglich eingereicht und nachgewiesen werden. Ab dem 1. Januar 2026 gilt dafür eine verkürzte Frist: Die Abrechnung ist nur noch bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres möglich. Bisher konnten die Kosten bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Pflegebedürftige Personen müssen daher künftig darauf achten, Anträge und Rechnungen zeitnah einzureichen.

Wann diese Änderung in Kraft tritt, ist offen. Denn das BEEP liegt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat (Stand 27.11.2025).


Leichterer Zugang zu digitalen Pflegeanwendungen

Seit einiger Zeit besteht ein gesetzlicher Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen wie Pflege-Apps, die den Alltag von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen erleichtern und strukturieren sollen. Bislang waren solche Angebote jedoch nicht verfügbar, da hohe Anforderungen bei der Anerkennung verhinderten, dass Produkte in das Verzeichnis der Digitalen Pflegeanwendungen (DiPa) aufgenommen wurden.

2026 wird das Verfahren für Hersteller vereinfacht, sodass die Anmeldung entsprechender Produkte leichter möglich ist. Von den digitalen Pflegeanwendungen können künftig auch pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende profitieren. Während bisher nur Apps zugelassen waren, die direkt auf die Einschränkungen der Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten der Pflegebedürftigen ausgerichtet waren, können nun auch Anwendungen berücksichtigt werden, die speziell zur Entlastung der Pflegepersonen dienen.

Gleichzeitig wird das Leistungsbudget erhöht: Es stehen künftig bis zu 40 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen zur Verfügung, was einer Anhebung um 17 Euro entspricht. Zusätzlich können bis zu 30 Euro pro Monat für ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Dienste genutzt werden, sofern diese für die Anwendung der App erforderlich sind.

Wann diese Änderung in Kraft tritt, ist offen. Denn das BEEP liegt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat (Stand 27.11.2025).


Stärkung der Prävention in der häuslichen Pflege

Pflegebedürftige Menschen werden im Rahmen der Pflegeberatung durch das neue „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) auch zu präventiven Angeboten der Krankenkassen informiert, die sie nutzen können. Ziel ist es, insbesondere Personen, die zuhause gepflegt werden, mit konkreten Maßnahmen vertraut zu machen und deren Inanspruchnahme zu erleichtern.

Um passende Angebote zu ermitteln, führen die Pflegekassen zunächst eine Bedarfserhebung durch. Auf dieser Grundlage sollen vorhandene gesundheitliche Ressourcen und Fähigkeiten gestärkt und die allgemeine gesundheitliche Situation der Pflegebedürftigen verbessert werden.

Wann diese Änderung in Kraft tritt, ist offen. Denn das BEEP liegt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat (Stand 27.11.2025).


Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Datum: 27. Dezember 2025|Thema: Angebote und Tipps, Facebook, Gesundheit, Linkedin, Top Aktuell|

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