Ob Versand, Widerrufsrecht oder Gewährleistung, Rechte von Verbraucher:innen müssen gewahrt bleiben

Ob Versand, Widerrufsrecht oder Gewährleistung, Rechte von Verbraucher:innen müssen gewahrt bleiben
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mahnt erfolgreich Temu, die SSS Software Special Service GmbH und freenet DSL GmbH (freenet) ab
- Verwässerung und eigene Interpretation von Kundenrechten bei einigen Unternehmen
- Die Verbraucherzentrale hat die Möglichkeit, bei solchen Vergehen abzumahnen
- Alle drei Abmahnungen waren erfolgreich
Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ihre vollen Rechte zugestehen oder sie mit vermeintlichen Sonderangeboten und Preisvorteilen dazu verleiten, ihre Produkte zu kaufen. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz wird regelmäßig von Verbraucher:innen auf solches Verhalten hingewiesen und mahnt gegebenenfalls die Unternehmen ab.
So wurde der Online-Marktplatz Temu im August von der Verbraucherzentrale abgemahnt, weil der Anbieter mit unzutreffenden Preisvorteilen geworben hatte: auf der Shopping-Plattform hatte Temu mit irreführenden Informationen über einen kostenlosen Versand geworben. Zudem wurde der Eindruck erweckt, es handele sich um ein besonderes, zeitlich begrenztes Angebot für ausgewählte Kunden. Tatsächlich war der kostenlose Versand jedoch ein Standardangebot für alle Kunden, es sei denn, es handelte sich um Expresslieferungen. Stefan Brandt, Referent kollektive Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, sieht diese Art von Werbung irreführend. „Verbraucher:innen könnten so dazu gebracht werden, schneller zu bestellen, da sie glauben, das Angebot würde bald enden. So wird eine freie und informierte Entscheidung zu treffen, erschwert.“ Die Verbraucherzentrale war erfolgreich bei der Abmahnung gegen Temu und das Unternehmen unterzeichnete eine Unterlassungserklärung.
Ebenso erfolgreich abgemahnt wurde die SSS Software Special Service GmbH aufgrund falscher Widerrufsrechtsbelehrung. Es geht um die Internetseiten service-standesamt.de und service-grundbuchaus-zug.de des Unternehmens. Grundsätzlich erlischt im Falle von Dienstleistungen das Widerrufsrecht erst mit der vollständigen Ausführung der Dienstleistung durch ein Unternehmen unter den Bedingungen des § 356 IV Nr. 2 BGB. Der abgemahnte Anbieter von Online-Dienstleistungsservice hatte in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) allerdings darauf hingewiesen, dass das Widerspruchsrecht bereits erlischt, wenn das Unternehmen schon angefangen hat, den Auftrag auszuführen. Die Verbraucherzentrale hat darin einen Verstoß gesehen und das Unternehmen im Juni abgemahnt. Auch die SSS Software Special Service GmbH hat eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Im Fall freenet wurde eine Kundin darauf hingewiesen, dass es ohne Originallieferschein keine Gewährleistung für das gekaufte Handy gebe. „Das ist ein klarer Verstoß gegen das Gewährleistungsrecht,“ so Brandt. „Wenn freenet diesen Nachweis verlangt, weicht das von den gesetzlichen Bestimmungen ab. Ein Lieferschein ist nicht notwendig, um von dem Gewährleistungsrecht Gebrauch zu machen“ Aus diesem Grund wurde das Unternehmen im April von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. abgemahnt. Da das Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgeben hat, klagte die Verbraucherzentrale und hat Recht bekommen. Freenet muss diese Praxis unterlassen.
VZ-RLP
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