Gesetz für die „Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ seit 01. Januar 2024 in Kraft

Die Fermwärmenetze wachsen … © Andy C. / © Shutterstock
Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze wurde am 17. November 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen und tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Mit dem Gesetz werden die Grundlagen für die Einführung einer verbindlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen. Damit soll die Wärmeversorgung auf Treibhausgasneutralität umgestellt werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 beizutragen.
Die Erstellung von Wärmeplänen
wird Pflicht für die Kommunen
Das Gesetz verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30.06.2026 für Gemeindegebiete mit über 100.000 Einwohnern bzw. bis zum 30.06.2028 für Gemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohnern Wärmepläne erstellt werden.
Die Länder können diese Verpflichtung auf die Gemeinden oder eine andere planungsverantwortliche Stelle übertragen. Die Pflicht zur Wärmeplanung ist in einigen Ländern bereits Gegenstand landesgesetzlicher Regelungen. Bereits bestehende Wärmepläne werden durch das Bundesgesetz anerkannt und müssen erst im Rahmen der Fortschreibung die bundesrechtlichen Regelungen erfüllen.
Alles fängt mit einer Bestandanalyse an
Ausgangspunkt der Wärmeplanung ist eine Bestands- und Potenzialanalyse der lokalen Gegebenheiten, auf deren Basis ein Zielszenario, die Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete und eine Umsetzungsstrategie hin zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie klimaneutralen Wärmeversorgung erstellt wird. Die Wärmeplanung ist technologieoffen, d.h. sie ermöglicht eine zentrale Versorgung mittels Fernwärme oder klimaneutraler Gase, sowie eine dezentrale Wärmeversorgung, die beispielsweise mittels Wärmepumpe erfolgen kann.
Für die Erstellung der Wärmepläne werden nur bereits vorhandene Daten genutzt, die vorrangig aus öffentlich zugänglichen Registern und Datenbanken sowie bei den energiewirtschaftlichen Marktakteuren erhoben werden.
Bis 2030 soll die Hälfte der Wärmeerzeugung
klimaneutral arbeiten
Neben der Wärmeplanungspflicht legt das Gesetz das Ziel fest, bis zum Jahr 2030 im bundesweiten Mittel die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral zu erzeugen. Hiermit korrespondiert die Vorgabe, jedes Wärmenetz bis 2030 zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 mit einem Anteil von 80 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme zu speisen.
Ergänzend zum Wärmeplanungsgesetz erfolgen Änderungen des Baugesetzbuchs, die die bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) / „https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/kommunale-waermeplanung.html„
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