Speyer – Zweckentfremdungssatzung: Datenerhebung startet

Seit dem 23. Juni 2025 erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum in Speyer ein Schreiben der Stadtverwaltung mit der Aufforderung zur Übermittlung bestimmter Daten gemäß § 10 Absatz 1 der Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungssatzung – ZES).
Diese Satzung wurde am 22. Juli 2022 erlassen, um dem anhaltenden Bevölkerungswachstum in Speyer und dem damit steigenden Bedarf an Wohnraum wirksam zu begegnen. Derzeit leben mehr als 51.000 Menschen in der Stadt.
Die Zweckentfremdungssatzung dient dem Ziel, bestehenden Wohnraum zu erhalten und eine zweckwidrige Nutzung, etwa durch Leerstand oder die Umwandlung in Gewerberäume, zu verhindern. Jede von der vorgesehenen Wohnnutzung abweichende Verwendung ist daher meldepflichtig und bedarf einer Genehmigung gemäß § 3 ZES. Die nun angelaufene Datenerhebung ist ein zentraler Schritt zur Umsetzung der Satzung. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, die in § 10 Absatz 1 genannten Angaben zu ihrem Wohnraum zu melden. Die Übermittlung dieser Daten muss spätestens bis zum 31. Juli 2025 erfolgen.
Die Meldung kann bequem online über das Meldeportal erfolgen. Der entsprechende QR-Code ist dem postalischen Schreiben beigefügt, zudem ist die Online-Übermittlung direkt über die Internetseite der Stadt Speyer möglich. Alternativ steht ein Papierformular zur Verfügung, das ebenfalls online heruntergeladen oder während der Öffnungszeiten in den Bürgerbüros in der Maximilianstraße 93 sowie in der Industriestraße 23 abgeholt werden kann.
Sollte festgestellt werden, dass Wohnraum leersteht oder zweckentfremdet genutzt wird, nimmt die Stadtverwaltung Kontakt mit den jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümern auf, um das weitere Vorgehen zu klären. Sofern eine dauerhafte Zweckentfremdung vorliegt, wird ein formelles Prüf- und Genehmigungsverfahren eingeleitet.
Die Stadt weist darauf hin, dass bei unterlassener, unvollständiger oder falscher Auskunftserteilung eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro gemäß § 13 Absatz 2 ZES erteilt werden kann. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zweckentfremdung ohne Genehmigung sieht die Satzung sogar Bußgelder von bis zu 50.000 Euro (§ 13 Absatz 1 ZES) vor.
Die Stadt Speyer bittet alle Eigentümerinnen und Eigentümer um fristgerechte Mitwirkung. Nur so kann der Wohnungsmarkt langfristig gesichert und der Zweck der Satzung erfüllt werden.
Für Rückfragen oder Unterstützung bei der Meldung steht die Abteilung Bauaufsicht und Denkmalpflege zur Verfügung. Erreichbar ist sie unter der E-Mail-Adresse zweckentfremdung@stadt-speyer.de oder telefonisch unter 06232 14-2459.
Alle Informationen sowie die Zweckentfremdungssatzung und das Meldeportal sind unter www.speyer.de/zweckentfremdung abrufbar.
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