Niedrigwasser bei Flussreisen – welche Rechte haben Reisende?

Die Verbraucherzentrale klärt auf
Das aktuelle Niedrigwasser in vielen Flüssen kann auch Flussreisen erheblich verändern: Schiffe können bestimmte Häfen nicht anlaufen, die Route kann geändert werden oder Ausflüge fallen aus. Welche Rechte Reisende haben, hängt zunächst davon ab, welche Art von Reise gebucht wurde.
Flusskreuzfahrt oder Tagesfahrt?
Eine mehrtägige Flusskreuzfahrt mit Übernachtungen ist in der Regel eine Pauschalreise und es gilt das Pauschalreiserecht. Anders kann es bei einer einfachen Tagesfahrt sein, etwa einer mehrstündigen Schifffahrt ohne Übernachtung. Dauert die Reise weniger als 24 Stunden und kostet sie höchstens 500 Euro, gilt das Pauschalreiserecht nicht. Dann kommt es vor allem auf den jeweiligen Vertrag an.
Was passiert, wenn ein Hafen ausfällt?
Bei einer Pauschalreise müssen die vereinbarten Reiseleistungen erbracht werden. Wird zum Beispiel ein konkret zugesagter Hafen wegen Niedrigwasser nicht angefahren, kann das ein Reisemangel sein. Auch der Ausfall eines zugesagten Ausflugs kann ein Reisemangel sein. Trifft das ein, kann der Reisepreis gemindert werden. Dafür ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob der Veranstalter etwas für das Niedrigwasser kann. Entscheidend ist, dass eine vereinbarte Leistung nicht wie vereinbart erbracht wurde. Wie hoch die Minderung ist, hängt vom Einzelfall ab. Der Ausfall eines einzelnen Hafens ist anders zu bewerten als der Ausfall mehrerer wichtiger Reiseziele.
Was ist, wenn der Veranstalter von „höherer Gewalt“ spricht?
Niedrigwasser kann ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand sein, auf den der Veranstalter keinen Einfluss hat. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Reisende keine Ansprüche haben. Bei der Minderung geht es darum, dass eine Leistung ausgefallen ist und die Reise deshalb weniger wert war. Eine Minderung kann deshalb auch bei Niedrigwasser möglich sein.
Beim Schadensersatz geht es dagegen um einen zusätzlichen Schaden. Zum Beispiel, wenn weitere Kosten entstanden sind. Hier kann ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand den Anspruch ausschließen.
Kurz gesagt: Fällt eine Leistung aus, kann der Reisepreis gemindert werden. Einen zusätzlichen Schaden muss der Veranstalter bei außergewöhnlichen Umständen dagegen nicht unbedingt ersetzen.
Was passiert, wenn die ganze Reise ausfällt?
Kann der Veranstalter die gesamte Pauschalreise wegen eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands nicht durchführen, kann er die Reise vor Beginn absagen. Niedrigwasser kann je nach den Umständen ein solcher Grund sein. In diesem Fall muss der Veranstalter den vollständigen Reisepreis zurückzahlen. Die Rückzahlung muss spätestens innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Einen zusätzlichen Schadensersatz können Reisende wegen des außergewöhnlichen Umstands grundsätzlich nicht verlangen.
Was sollten Reisende tun?
- Reisende sollten ausgefallene Häfen, Ausflüge oder andere Änderungen möglichst genau dokumentieren und den Mangel sofort beim Veranstalter oder der Reiseleitung melden.
- Reiseprogramm und Buchungsunterlagen aufbewahren.
- Ausgefallene Leistungen notieren.
- Informationen des Veranstalters sichern.
- Den Mangel möglichst schriftlich anzeigen.
Fazit:
Niedrigwasser bedeutet nicht automatisch, dass Reisende ihre Ansprüche verlieren. Fällt bei einer Pauschalreise eine vereinbarte Leistung aus, kann eine Reisepreisminderung möglich sein – auch wenn der Veranstalter das Niedrigwasser nicht zu verantworten hat. Fällt die gesamte Reise wegen eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands aus, muss der Veranstalter den Reisepreis vollständig zurückzahlen.
Quelle: VZ-RLP | Foto: saiko3p / iStock.com
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