Stadt verlängert Alkoholverbot

Diese Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt vom 21. Oktober sowie auf der städtischen Internetseite veröffentlicht und gilt bis 31. Oktober 2023. Sie beinhaltet auch eine genaue Abgrenzung der Verbotsbereiche.
Und falls jetzt jemand fragt: „Darf die Stadt das?“ – ja sie darf! Im Landesgesetz vom 22.12.2015 (GVBl. 2015, Seite 487) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I Seite 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21.06.2019 (BGBl. I S. 846) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung steht´s drinne!
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4. September 2026


