Kaiserslautern – Bundesgesetz löst kommunale Verfügung zu Lachgas-Verbot ab

Kaiserslautern als Vorreiter: Deutlich weniger Lachgas-Kartuschen im Stadtgebiet
Was lange frei verfügbar war, unterliegt nun klaren Regeln: Seit dem 12. April 2026 gilt bundesweit eine verschärfte Regulierung für Lachgas und sogenannte „K.O.-Tropfen“. Mit der Änderung des „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ (NpSG) reagiert der Gesetzgeber auf zunehmenden Missbrauch – mit dem Ziel, insbesondere Kinder und Jugendliche besser zu schützen.
Verboten ist der Verkauf von Lachgas, wenn die Füllmenge eines Behälters 8,4 Gramm überschreitet oder wenn mehr als zehn Kartuschen mit jeweils bis zu 8,4 Gramm abgegeben werden. Zudem ist die Abgabe an Minderjährige sowie der Besitz durch Minderjährige grundsätzlich untersagt. Auch der Versandhandel und der Verkauf über Automaten sind nicht mehr zulässig.
Die neuen bundesrechtlichen Vorgaben knüpfen an Erfahrungen an, die in Kaiserslautern bereits seit etwa einem Jahr gesammelt werden: Die Stadt hatte im vergangenen Jahr – als erste Kommune in Rheinland-Pfalz – mit einer Allgemeinverfügung den Verkauf von Lachgas an Minderjährige untersagt und damit eine rechtliche Lücke auf kommunaler Ebene geschlossen, solange eine bundesweite Regelung noch ausstand.
Die Allgemeinverfügung wurde an bekannte Abgabestellen wie Kioske und Verkaufsstellen von Kartuschen übermittelt. Nach Angaben des Ordnungsamts wurden im Anschluss keine Verstöße festgestellt. Auch die Stadtbildpflege verzeichnet seitdem einen deutlichen Rückgang: Das Aufkommen leerer Lachgas-Kartuschen im öffentlichen Raum ist um rund 70 bis 80 Prozent gesunken.
Besonders auffällig ist die Entwicklung an klassischen Brennpunkten wie Schulumfeldern, Spielplätzen oder zentralen Plätzen wie dem Messeplatz. Dort wurden zuvor regelmäßig größere Mengen leerer Behälter gefunden. Die Maßnahme wird daher insgesamt als großer Erfolg wahrgenommen.
Bürgermeister Manfred Schulz bewertet diese Entwicklung positiv und begrüßt die Entscheidung des Bundes ausdrücklich: „Es bestätigt uns in der Einschätzung, damals die richtige Entscheidung getroffen zu haben, insbesondere zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“, betont er und führt weiter aus: „Unsere Erfahrungen zeigen, dass klare Regeln eine deutliche Wirkung erzielen und den Missbrauch im öffentlichen Raum deutlich reduzieren können. Dass nun eine bundesweite Regelung in Kraft tritt, ist ein konsequenter und wichtiger Schritt.“
Das NpSG umfasst darüber hinaus nun auch die Stoffe Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO), die häufig als „K.O.-Tropfen“ missbraucht werden. Herstellung, Handel und Inverkehrbringen sind künftig verboten, sofern die Konzentration dieser Stoffe 20 Prozent übersteigt.
Von den Verboten ausgenommen bleibt die Nutzung der Stoffe für gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Zwecke sowie deren Einsatz als Arzneimittel oder Medizinprodukte.
Die Durchsetzung der neuen Vorschriften obliegt weiterhin insbesondere Polizei und Zoll.
Der Fund von Lachgaskartuschen ist seit der Enführung der Allgemeinverfügung im Frühjahr 2025 deutlich zurück gegangen. (c) Stadt Kaiserslautern
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