Mangelnde Transparenz bei Online-Bewertungen

Verbraucherzentralen mahnen 122 Anbieter ab
Kundenbewertungen spielen für viele Verbraucher:innen eine zentrale Rolle bei der Kaufentscheidung. Doch nicht immer ist klar, ob diese Bewertungen echt sind. Unternehmen, die Kundenbewertungen veröffentlichen, müssen daher offenlegen, ob und wie sie die Echtheit dieser Bewertungen prüfen. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.
Zwischen April und Juli 2025 haben die Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband in einer Gemeinschaftsaktion insgesamt 462 Webseiten von Online-Shops und Dienstleistern stichprobenartig geprüft. Das Ergebnis ist ernüchternd: 122 Anbieter informierten nicht oder nicht ausreichend über ihre Prüfverfahren – und wurden deshalb abgemahnt. Etwa jedes vierte Unternehmen hatte nicht oder nicht klar genug darüber informiert, ob und wie es die Echtheit der Bewertungen sicherstellt. In weiteren 15 Prozent der untersuchten Webseiten wurden keine Bewertungen veröffentlicht oder keine eindeutigen Verstöße festgestellt. Nicht einmal 60 Prozent der geprüften Anbieter handelten rechtskonform. „Kundenbewertungen können bei der Orientierung helfen. Daher ist es unerlässlich, dass Unternehmen offenlegen, ob und wie sie gegen Fakes vorgehen“, sagt Stefan Brandt, Sprecher der Gemeinschaftsaktion der Verbraucherzentralen. „Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen deutlich: Es besteht weiterhin großer Handlungsbedarf bei der Transparenz von Online-Bewertungen.“
Bewertungen müssen rechtzeitig und deutlich erklärt werden
Unternehmen müssen ihren Umgang mit Bewertungen deutlich anzeigen, etwa auf der Startseite, der Produktübersicht oder unmittelbar neben einem Artikel. Es reicht nicht, entsprechende Hinweise nur auf einer Unterseite, im Kleingedruckten oder erst später im Bestellprozess bereitzustellen. „Gerade weil Bewertungen eine so große Rolle beim der Konsumentscheidung spielen, ist Transparenz hier besonders wichtig“, betont Brandt.
Rechtlicher Hintergrund
Die Transparenzpflicht ergibt sich aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 5b Abs. 3 UWG), das europäisches Recht umsetzt (Artikel 3 Nr. 4 lit. c der Richtlinie (EU) 2019/2161). Es verpflichtet Unternehmer seit dem 28.05.2022 dazu, transparent zu machen, ob Bewertungen tatsächlich von Verbraucher:innen stammen, die die beworbenen Produkte oder Dienstleistungen auch genutzt oder gekauft haben. Wird eine solche Überprüfung nicht vorgenommen, muss auch dies offengelegt werden. Falls eine Prüfung erfolgt, sind klare Informationen über das Verfahren zur Echtheitskontrolle bereitzustellen – etwa, ob nur Bewertungen von Kund:innen akzeptiert werden, die über den eigenen Shop gekauft haben, oder ob alle Bewertungen – auch negative – veröffentlicht werden.
Aktuelle Beiträge
18. Februar 2026
Events
Neue Ausstellung “Energie und Industrie 4.0”
11. November 2025 - 9:00 Uhr bis 11. Juni 2026 - 19:00 Uhr
BUNT GEMISCHT
9. August 2023
1. August 2025
2. Mai 2024
31. Januar 2025
24. August 2023
17. August 2025
18. Juli 2023
15. Januar 2026
6. Januar 2025
20. März 2023
9. Mai 2025
8. Juni 2025
9. Februar 2025
9. November 2025
5. Mai 2020
3. Mai 2024
30. September 2021
21. April 2021
28. Dezember 2024
8. März 2025
5. April 2023
13. April 2025
23. Mai 2025
25. November 2025
9. Januar 2024
16. Januar 2025
9. März 2025
2. Januar 2026
1. November 2025
22. Februar 2025
20. März 2025
13. Januar 2025
1. August 2025
27. September 2025
15. März 2025
3. August 2025
18. November 2025
18. Dezember 2023


